Satzung

Abschnitt 1: Allgemeines

§ 1
Name und Sitz

Der Verein führt den Namen Neumühle-Riswicker Zuchtverband e.V.. Er hat seinen Sitz in Münchweiler a.d. Alsenz und ist in das Vereinsregister eingetragen.

§ 2
Zweck

Zweck des Vereins ist die Förderung der Zucht und Haltung der Neumühle-Riswicker Rasse des Damhirsches. Hierzu gehört die Unterstützung der Vereinsmitglieder in allen damit zusammenhängenden Fragen.
Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

§ 3
Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Abschnitt 2: Mitglieder

§ 4
Erwerb der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft kann von jeder natürlichen oder juristischen Person erworben werden, die den Zielsetzungen des Vereins entspricht. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Generalsekretär zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.
Die Mitglieder haben Beiträge zu leisten, deren Höhe durch die Mitgliederversammlung festgesetzt wird.

§ 5
Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben das Recht, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben in allen Mitgliederversammlungen Sitz und Stimme. Jedes Mitglied kann

  1. in den Vorstand gewählt werden

  2. Anträge zur Mitgliederversammlung stellen, die in schriftlicher Form spätestens drei Wochen vor der Versammlung dem Vorsitzenden zugegangen sein müssen.

Jedes Mitglied ist verpflichtet

  1. den Verein und seine Ziele zu fördern

  2. die Satzung sowie die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse zu befolgen

  3. die beschlossenen Beiträge termingerecht zu leisten

  4. alles zu unterlassen, was das Ansehen und die Interessen des Vereins schädigen könnte

§ 6
Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

  1. durch den Tod des Mitgliedes

  2. durch Austritt, der mindestens drei Monate vor Ende des Kalenderjahres durch eingeschriebenen Brief an den Generalsekretär zu bekunden ist

  3. durch Streichung, wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung mit der Beitragszahlung länger als ein Jahr im Rückstand bleibt

  4. durch Ausschluss, wenn ein Mitglied den Zielen des Vereins zuwider handelt oder sein Ansehen schädigt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem Betroffenen steht das Beschwerderecht bei der nächsten Mitgliederversammlung zu, deren Beschluss endgültig ist.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft oder bei Auflösung des Vereins haben die Mitglieder keinen Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Beiträge. Ebenso besteht kein Anspruch an das Vereinsvermögen.

Abschnitt 3: Organe des Vereins

§ 7
Mitgliederversammlung

Ordentliche Mitgliederversammlungen sind mindestens einmal pro Jahr durchzuführen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn der Vorstand sie für dringend erforderlich hält oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder sie unter Angabe der gewünschten Tagesordnung schriftlich beim Vorsitzenden beantragt. In diesem Fall hat die Einberufung innerhalb von vier Wochen nach Eingang des Antrages zu erfolgen. Zu den ordentlichen Mitgliederversammlungen werden alle Mitglieder unter Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen, zu außerordentlichen Mitgliederversammlungen mit einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich mit Angabe der Tagesordnung eingeladen.
Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Gleichheit der Ja- und Neinstimmen gilt der betreffende Antrag als abgelehnt.
Für den Beschluss einer Satzungsänderung ist eine Stimmenmehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder erforderlich.

Der Mitgliederversammlung obliegen folgende Aufgaben:

  1. Wahl des Vorstandes

  2. Wahl von Kassenprüfern

  3. Abstimmung über die Jahresrechnung

  4. Abstimmung über die Entlastung des Vorstandes

  5. Beschlussfassung über die auf der Tagesordnung stehenden Anträge

  6. Beschlussfassung über die Höhe der Beiträge

  7. Änderung der Satzung oder Beschluss über die Auflösung des Vereins

§ 8
Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

  1. dem Vorsitzenden

  2. dem Generalsekretär

  3. mindestens einem weiteren Vorstandsmitglied

Der Vorsitzende, der Generalsekretär und die weiteren Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Wahlperiode aus, so hat die nächste Mitgliederversammlung eine Ersatzperson für den Rest der laufenden Wahlperiode zu wählen. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich, ihre Auslagen können erstattet werden.

Die Aufgaben des Vorstandes sind insbesondere:

  1. Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern

  2. Erstellung des Geschäftberichtes und der Jahresrechnung des Vereins für das verflossenen Jahr.

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und dem Generalsekretär. Jeder von ihnen ist allein zur Vertretung des Vereins berechtigt. Im Innenverhältnis gilt, dass der Generalsekretär von seiner Vertretungsbefugnis nur Gebrauch machen darf, wenn er vom Vorsitzenden dazu beauftragt ist oder wenn der Vorsitzende verhindert ist.
Der Vorsitzende hat alle Angelegenheiten des Vereins im Rahmen der Beschlüsse und Richtlinien des Vorstandes und der Mitgliederversammlung verantwortlich durchzuführen sowie die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen einzuberufen und zu leiten.
Bei Abstimmungen im Vorstand entscheidet die Mehrheit, bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden.

Abschnitt 4: Besondere Bestimmungen

§ 9
Protokoll

Über die Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen sind vom Generalsekretär Protokolle anzufertigen und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.

§ 10
Ausschüsse

Für die Bearbeitung besonderer Angelegenheiten, die sich aus Zweck und Aufgaben des Vereins ergeben, können entsprechende Ausschüsse gebildet werden.

§ 11
Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von mindestens vier Wochen einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Die Versammlung beschließt auch über die Art der Liquidation und die Verwendung des verbleibenden Vermögens für andere gemeinnützige Zwecke.

Münchweiler, den 14.12.2004

Satzung zum download:


Satzung.pdf
    76KB

 

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